Nachbau einer Umfeldbeleuchtung

Anleitungen für "hausgemachte" LED Projekte

Moderator: T.Hoffmann

O.Mueller
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Mi, 23.08.06, 21:28

Hey, Andy, grabsch Dir seine Credits... (nur als Tipp)

O.
Andy
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Mi, 23.08.06, 21:28

Tja...wenn´s net so wäre, dann täte ich´s hier net Posten...lol...
Eigentlich wollte ich mir die OMA...ja selbst wieder Aufbauen...aber mir fehlt die Zeit und immo. die Lust dazu.

Hmmm...eigentlich ne gute Idee...aber...neee..ich möchte ihm doch auch mal die 1000 unsortierten LED´s gönnen...ich habe meine ja schon Beantragt... :wink:
MTecK
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Mi, 23.08.06, 21:30

biete 2 € aber geschenkt wär mir lieber un des haste gesagt un ich hab gefragt *G*
Bekomm ich *Gaaaannzzz lieb schau un frag*
Andy
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Mi, 23.08.06, 21:34

hehehe...mir isses Egal, wer sich das Fahrzeug abholt....mein Wort steht.... aber...bevor ihr hier noch um Millionen Feilscht....ihr habt die Kiste noch nichteinmal gesehen...und Bietet mir hier schon diverse Euros an...lol...na ja...mir soll´s recht sein...


Also....zum Fahrzeug:

Ist ein 87 / 88 er Passat Kombi mit 90 PS ( rennt wie Sau die Kiste) 1,8L Maschine Baureihe 32B. Mit G-Kat

Um ihn 150% wieder Fitt zu machen...und auch Optisch auf zu werten, bedarf es: Auspuffanlage Komplett.
Lima und Wapu, vorderes Radlager und ne neue Batterie.
Gesammt kosten hatte ich ein Angebot von 850 Euro inklusive Kat.

Das Chassis ist Top in ordnung. Karosse bei dem Alter halt diverse Roststellen...müssen Bearbeitet werden aber nicht Tüv relevant. Wenn man will, was dann ja nun mal besser wäre wegen der Optik is ne neue Lakierung....is ja normal, wenn man den Rost beseitigt...derzeit, weil er Draußen steht, is er feucht von innen...aber mit auslüften und Abbürsten und ein wenig Cocpitreiniger is alles wieder in ordnung zu bringen...Türgriffe sollten bei Bedarf auch gewechselt werden.
Also...solltet ihr es euch noch überlegen, ob ihr den Wagen noch haben möchtet oder nicht....ich mache auch gerne noch ein paar Photos...wenn ihr möchtet.


So könnte er dann mal aussehen, wenn ihr mit dem Wiederaufbau fertig seid bzw so in der Art wollte ich ihn mir Fertig machen.
555_PassatBlau_1.jpg
is doch echt C O O O O O O L oder net?
Zuletzt geändert von Andy am Mi, 23.08.06, 21:58, insgesamt 2-mal geändert.
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alexStyles
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Mi, 23.08.06, 21:40

Mh wäre schon cool seinen Kumpels sagen zu können man hat heut keine Zeit weil man sein Auto reparieren muss oder sowas :lol: :lol: :lol: Weil die ja Alle dann noch kein Auto haben naja Ich dürfte es ja auch noch nich fahren löl

MfG Alex

PS: Käufer alex zieht sich zurück 2€ sind eindeutig über dem Limit :mrgreen:
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Mi, 23.08.06, 22:06

Mhh also 850 für reperatur hab ich dann doch net übrig weißt du wie viel der schluckt auf 100km autobahn oder stadt ?
wäre soo interesant *G* also wenn man die 850 € runterbekommt also billiger un des wenig schluckt mal sehn *G*
Andy
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Mi, 23.08.06, 22:16

Hmmm...also es kommt immer auf deine Fahrweise an...also konstant 120 auf der Bahn...habe ich ihn schon auf 6 bis 6,5 Liter gehabt...aber ohne Zucker zu geben......rennen tut er so knappe 200 dann benötigt er schonmal sage und schreibe 8 bis 9 Liter..... ansonnsten im Stadtverkehr so bummelige 7 bis 7,5 Liter...also ich finde, dafür das es so´n SCHLACHTSCHIFF (also recht Groß) ist, verbraucht er relativ wenig... man hat halt seeeeehr viel Platz in der Kiste.
Esaias
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Mi, 23.08.06, 22:35

Fightclub hat geschrieben:@lithi: nicht ganz: beleuchtung anders als die standardbeleuchtung ist bei laufendem motor verboten, soweit ich weiss, oder zumindest wenn du fährst. wenn der motor aus ist darfst du an deinem auto an licht haben was du willst. Bzw wenn du nicht fährst, da bin ich mir nicht sicher. und da du die tür wohl eher nicht bei der fahrt auf machst ist bei der fahrt auch kein licht an folglich dürfte das auch keine probleme geben
Da muss ich mal bemerken, dass das ein weit verbreitetes Ammenmärchen ist. Dich mit stehendem Motor an irgendne Straße zu stellen mit irgendwelchen bunten Lichtern/UBB oder ähnlichen Sachen ist genauso verboten - du lenkst den Verkehr ja damit genauso ab. Definitiv erlaubt sind Sachen, die außen sichtbar sind, nur bei Autos die nicht zugelassen sind, sprich: Showcars, die mit 80 über die Autobahn düsen, und zwar aufm Trailer. Sobald du mit dem Auto auch normal im Straßenverkehr fährst wirds kritisch... Bei meinem Cab ist zB das Türlicht mit dem Innenlicht gekoppelt (normal) und umgekehrt (!). Ich hab mir jetzt ein Türein-/ausstiegslicht gebaut, weiß, HELL, allerdings mit Kaltlichtkathoden, weshalb das jetzt hier nicht die Rolle spielt. Sobald die Tür aufgeht geht das Licht mit an. Wenn ich aber im Auto sitze (Türen zu) und das Innenlicht einschalte, gehen die genauso mit an. Stört mich nicht, da hab ich sogar noch ne gute Fußraumbeleuchtung, nur an den Spiegeln AUßEN wäre das ja das selbe. Funktioniert somit auch während der Fahrt... Sowas könnteste im Straßenverkehr nicht bringen!

Hab hier also gleich mit 2 Fehleinschätzungen aufgeräumt ;)
Andy
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Mi, 23.08.06, 23:09

Also...ich habe mal etwas ausgegraben...was die Beleuchtungseinrichtung an Fahrzeugen betrifft...allerdings nichts wirklich neues...und es läßt auch noch diverse Fragen offen...


Was will der Gesetzgeber nicht sehen?
Nicht zugelassen sind lichttechnische Einrichtungen, wie

Unterbodenbeleuchtung
hinter den Scheiben angebrachte Christbäume
Leuchtdioden
Lichterketten mit Dauerlicht, umlaufendem oder blinkendem Licht,
Namensschriftzüge des Fahrers
Schriftzüge als Reklame oder ähnliches.

Zusatz...aus dem Auszug von der DEKRA:

Lichttechnische Einrichtungen und individuelle Fahrzeugbeleuchtung

Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt...

Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen.

Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden.

Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden.

Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das:

Beleuchtete Firmenschilder
Unzulässige Begrenzungs-/Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht
Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend
Beleuchtete "Michelin-Männchen" o.ä.
Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachte Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.:

Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht
Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht
Für Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung.

Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung

In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:

die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
Andy
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Do, 24.08.06, 00:30

Hier nochmehr Rechtliches zu dem Thema Beleuchtungen am und im Fahrzeug.


Das Thema lichttechnische Einrichtungen wurde und wird immer wieder hinreichend diskutiert.

Um es vorweg zu nehmen. Es geht hier nicht um Sinn oder Unsinn von Vorschriften und deren Auslegung hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen. Ich möchte hier auch keine Wertung vornehmen, ob ein polizeiliches Einschreiten erforderlich ist oder nicht. Mein Anliegen ist es lediglich den aktuellen Rechtsstand zu verdeutlichen und etwas Aufklärungsarbeit zu leisten. Dabei ist dies keine rechtsverbindliche Ausarbeitung, sondern spiegelt lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wider.

Ausgangspunkt ist die Diskussion über die Zulässigkeit verschiedenfarbiger Innenbeleuchtungen. Hier wird immer wieder diskutiert, was zulässig ist und was nicht.
Da auch ich das Rad nicht ein zweites Mal erfinden kann, stütze ich mich auf:

1. StVZO Kommentar (Kirschbaum)
2. Hentschel 38. Auflage

Bei der Interpretation von Vorschriften ist es immer zweckmäßig, nach dem Sinngehalt zu fragen. Also, was hat der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 49 a StVZO bezwecken wollen, was wollte er regeln?

Im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Innenbeleuchtungen beziehen sich die Diskussionsteilnehmer zumeist auf §49a Abs. 1 StVZO.

Vorab, Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. §49a StVZO.


(§49 a Lichttechnische Einrichtungen - allgemeine Grundsätze Abs. 1 (Auszug))
"An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27.07.1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10.12.1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein."


Erläuterung:
In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden. Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ordnungswidrig. Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.

Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und Betriebsvorschriften. Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden, kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.

Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und was unter dem Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.

Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende Zusammenstellung!):
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,

§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten - Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite

§51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge

§51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m

§51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 17 StVO

§52 a Rückfahrscheinwerfer

§53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,

§53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für Krafträder

§53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen

§53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 60 km/h bbH

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

§60 Abs. 4 Beleuchtungseinrichtung an Kennzeichen
Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig, aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:
§51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben ist

§51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

§53 c Tarnleuchten
Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.

Wichtiger Hinweis:
Neben den hier aufgelisteten nationalen Vorschriften, sind natürlich auf Fahrzeuge mit EG-Zulassung die einschlägigen EG-Vorschriften analog anzuwenden. Es würde zu weit führen, alle Vorschriften explizit aufzuführen. Beispielhaft seien genannt:
76/761/EWG für Scheinwerfer
76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten
77/540/EWG für Parkleuchten
77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer
Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4). Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen" wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).

Innenbeleuchtungen
Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen. Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.

Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.

Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden, sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten. Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.

Fazit:
Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.
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P.Sparenborg
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